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WiBU Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand Januar 2014)

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. 1.

    Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrags und der Aufgabe von Bestellungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln (§ 14 Abs. 1 BGB), sowie ferner für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

  2. 2.

    Von unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie schriftlich von uns besonders bestätigt werden

§ 2 Vertragsabschluss

  1. 1.

    Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.

  2. 2.

    Wir behalten uns vor, bei unseren Lieferungen oder Leistungen Abänderungen oder Abweichungen – insbesondere aufgrund von Konstruktionsänderungen oder Produktänderungen – vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

§ 3 Lieferfrist, Gefahrübergang, Mitwirkung

  1. 1.

    Die allgemeine Lieferfrist beträgt drei Wochen, sofern nicht im Rahmen einer erforderlichen Bonitätsprüfung längere Zeit erforderlich ist. Sofern technische Fragen zu klären sind, beginnt die Lieferfrist mit deren Klärung.

  2. 2.

    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

  3. 3.

    Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden an die von ihm angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung von einem anderen Ort als unserem Lager aus erfolgt. Zu Lieferungen in das Ausland sind wir nicht verpflichtet; wird keine inländische Versandanschrift angegeben, können wir die bestellte Ware auch zur Abholung bereitstellen.

  4. 4.

    Bei Lieferungen und Leistungen, die wir an Einrichtungen des Kunden und/oder nach Kundenspezifikation zu erbringen haben, hat uns der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig zuvor alle für die Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne und Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, vereinbarte Teile und Werkzeuge beizustellen und alle erforderlichen Vorarbeiten abzuschließen. Die zur Anlieferung, Montage und Inbetriebsetzung am Lieferort erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, insbesondere zur Verbringung von größeren Liefergegenständen wie etwa Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen in höher gelegene Stockwerke erforderliche Lifte sind vom Kunden auf eigene Kosten beizustellen.

§ 4 Zahlungsbedingungen/Preise

  1. 1.

    Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

  2. 2.

    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  3. 3.

    Unsere Preise verstehen sich rein netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung.

  4. 4.

    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als vier Monate liegen. Die Preissteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

  5. 5.

    Soweit wir Lieferungen durch mit uns verbundene WIBU-Regionalgesellschaften ausführen lassen, sind diese berechtigt, im eigenen Namen Zahlung an sich zu verlangen.

§ 5 Rücktrittsvorbehalt

  1. 1.

    Bei Zahlungseinstellungen, Wechselprotest, beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit sowie beim Eintritt sonstiger Ereignisse, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes gefährden oder gefährden können, sind wir berechtigt, uns von unserer Leistungspflicht zu lösen und vom Vertrage zurückzutreten, sofern der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

  2. 2.

    Im Fall einer von uns nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

§ 6 Gewährleistung

  1. 1.

    Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Kunden setzt voraus, dass er den in § 377 HGB bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  2. 2.

    § 377 HGB findet Anwendung auf unsere kaufmännischen und sonstige unternehmerischen Kunden.

  3. 3.

    Der Kunde ist seiner Rügeobliegenheit spätestens dann nicht mehr ordnungsgemäß nachgekommen, wenn die Rüge bei offenen Mängeln nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Ablieferung erfolgt ist.

  4. 4.

    Bei verdeckten Mängeln gilt Ziff. 3 mit der Maßgabe, dass die Rüge innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung des Mangels erfolgt sein muss.

  5. 5.

    Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verpflichtet.

  6. 6.

    Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

  7. 7.

    Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr.

§ 7 Haftung

  1. 1.

    Wir haften für von uns zu vertretende Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden
    a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
    b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

  2. 2.

    Haften wir gem. Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.

  3. 3.

    Vorstehende Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

  4. 4.

    In den Fällen der Ziff. 2 und 3 haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

  5. 5.

    Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt in keinem Fall die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von 1.500.000,00 Euro.

  6. 6.

    Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.

  7. 7.

    Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.

  8. 8.

    Unberührt bleibt unsere Haftung nach den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Werbung

  1. 1.

    Alle Abbildungen in unserer Werbung (Katalog, Internet, Flyer etc.) geben die abgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Drucklegung bzw. erstmaligen Veröffentlichung der entsprechenden Werbung wieder; spätere technische und sonstige Änderungen behalten wir uns vor.

  2. 2.

    Die in unserer Werbung enthaltenen Abbildungen können einzelne Gegenstände überdies in Sonderausführungen oder mit Zubehör wiedergeben, welches nicht im Basispreis der Standardausführung inbegriffen ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. 1.

    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag mit dem Kunden vor.

  2. 2.

    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

  3. 3.

    Der Kunde tritt uns bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung im Einzelfall gestattet wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.

  4. 4.

    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  5. 5.

    Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

  6. 6.

    Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. 1.

    Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern nach dem in Deutschland gültigen internationalen Kollisionsrecht zwingende Vorschriften anderer Rechtsordnungen vertraglich nicht ausschließbar sind, bleiben diese unberührt.

  2. 2.

    Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Bei Rahmenverträgen gilt diese Zuständigkeit auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einzelabrufen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

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